Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gültigkeit
1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, sowie alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Käufer, wie zum Beispiel, der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Frühere Vereinbarungen und vorherige Versionen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch diese Geschäftsbedingungen ersetzt.
1.3. Die Annahme von Angeboten (sowohl von Waren, als auch Dienstleistungen) gelten als Anerkennung der Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsabschlüsse
2.1. Soweit nicht anders vereinbart sind unsere Angebote zwei (2) Wochen nach deren Ausgabe gültig. Wir sind erst an einen Auftrag gebunden, wenn dieser von uns schriftlich bestätigt worden ist, oder wir mit der Auftragsausführung beginnen (Beginn der Vorbereitung, zB Warenbestellung, usw.). Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seinerseits die schriftliche Annahme seiner Bestellung zu bestätigen. Falls der Käufer diese Bestätigung nicht innerhalb fünf Arbeitstagen nach Erhalt des entsprechenden Antrags ausstellt, sind wir nicht mehr an den Auftrag gebunden.
2.2. Falls unser Angebot, oder unsere Auftragsbestätigung auf der Lieferung technischer Daten von Seiten des Bestellers basiert (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, etc.), ist unser Angebot nur verbindlich, wenn der Auftrag aufgrund der vom Besteller gelieferten technischen Daten ausgeführt werden kann. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den vom Besteller gelieferten technischen Daten durchgeführt werden kann, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagenen, technischen Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls entstehende Mehrkosten zu übernehmen. Im Falle eines Rücktritts von einem Vertrag dieser Art, welchen wir nicht verschuldet haben, sind wir berechtigt, als pauschalen Schadenersatz 10% des Nettoauftragsvolumens von unserem Besteller zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen, gelingt dies, muss er nur den erwiesenen kleineren Betrag zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Betrages als der des oben erwähnten Schadensersatzes durch uns ist nicht ausgeschlossen.
2.3. Werden vor Auftragserteilung Warenproben zur Verfügung gestellt, sollten diese als unverbindliche Warenproben für Testzwecke oder die visuelle Beurteilung betrachtet werden. Falls keine Bestellung erfolgt, sind wir berechtigt, diese Warenproben zum Verkaufspreis, zzgl. jegliche Verpackungs-, Transport-, Versand- und Nebenkosten. Die Warenproben sind und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Pro Infosystems.
3. Waren / Dienstleistungen
3.1. Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3.2. Wir sind berechtigt, für alle Aufträge Teillieferungen/-dienstleistungen in angemessenem Umfang zu liefern und diese auch entsprechend und direkt nach der jeweiligen Lieferung (end)abzurechnen.
3.3. Liefer- / Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn (Eingang Anzahlung und schriftlich definierte Auftragsklarheit) und die Einhaltung von vereinbarten Lieferzeiten / Erbringung von Dienstleistungen setzen die rechtzeitige und korrekte Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller voraus, insbesondere den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen (zB technische Zeichnungen, Grafiken, oder deren Freigabe). Übergeben wir die bestellte Ware an einen Transporteur, oder zeigen wir dem Besteller unsere Versandbereitschaft an, so gilt der Termin der Übergabe, bzw. der Termin der Anzeige der Versandbereitschaft als Liefer- / Leistungstermin.
3.4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Der Besteller ist verpflichtet, alle dimensionalen Daten und Bedingungen unverzüglich und ungefragt vor Ort nochmals zu prüfen und uns etwaige Abweichungen darin aufzuzeigen. Wir behalten uns für die kundenseitige Bestätigung eine Frist von drei (3) Tagen vor. Bei Ablauf dieser Frist gelten alle Unterlagen als bestätigt und freigegeben zur Produktion.
3.5. Wurde eine Lieferung auf Abruf vereinbart, muss der Besteller die gesamte bestellte Lieferung oder Dienstleistung innerhalb der vereinbarten Frist, spätestens innerhalb von drei (3) Monaten nach Abschluss der Bestellung „auf Abruf“ abnehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Zahlung Zug-um-Zug gegen die Erbringung aller Lieferungen und Dienstleistungen für die gesamte Bestellung zu verlangen.
3.6. Sind wir durch höhere Gewalt, die wir nicht zu verschulden haben, insbesondere pandemie- oder kriegsbedingter Ausfall/Verzug, Arbeitskonflikte, Wetterbedingungen, welche die Installation der Produkte verunmöglichen, Streik, Aussperrung und sonstige Ereignisse im In-, oder Ausland an der Abnahme der Lieferung oder Leistung gehindert, so sind wir berechtigt, den Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen zu verschieben. Dies gilt auch, wenn die erwähnten Umstände unsere Zulieferer betreffen. Falls Ereignisse höherer Gewalt die Lieferung oder die Erbringung der Dienstleistungen für unbestimmte Zeit verunmöglichen, sind wir dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die zugrundeliegenden Ursachen eines Ereignisses höherer Gewalt können außerdem nicht uns zugeschrieben werden, wenn sie während einer bestehenden, von uns unverschuldeten Verzögerung auftreten. In ernsten Fällen werden wir unserem Besteller unverzüglich den Beginn und das Ende der Hindernisse dieser Art melden.
3.7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert, werden ihm die Lagerkosten in unseren Räumlichkeiten oder den Räumlichkeiten Dritter in Rechnung gestellt, beginnend nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft. Nach Setzung und fruchtlosem Ablaufen einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller anschliessend mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.
3.8. Der Besteller kann in unserem Verzugsfall Schadenersatz wegen Verzögerung verlangen, sofern er dies beweisen kann. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Schadenersatz auf 0.5% des Wertes der gesamten Lieferung für jede Woche der Verspätung insgesamt aber höchstens 5% des Wertes der Gesamtlieferung begrenzt.
3.9. Geraten wir bei der Ausführung der Bestellung in Verzug, ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist für die Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (es sei denn, wir mussten trotz der Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt rechnen). Bei schuldhaftem Handeln unsererseits, kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Schadenersatz gemäß vorigem Absatz begrenzt.
3.10 Falls wir, gemäß Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages, Vorbereitungsarbeiten ausführen müssen, können wir die uns obliegenden Leistungen verweigern, falls nach Vertragsschluss ersichtlich wird, dass der Zahlungsanspruch dafür durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers für die andere Arbeit gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Zahlung aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen, wie zB durch Export- oder Importverbote, durch Pandemie-, oder Kriegsereignisse, Zusammenbrüche von Zulieferern, krankheitsbedingte Ausfälle zur Leistung notwendiger Mitarbeiter.
3.11. Wir können die Erfüllung unserer Dienstleistung oder Produktionsverpflichtungen verweigern, soweit diese Ausgaben erfordern, welche unter Beachtung des Inhalts der Bestellung und des Gebotes von Treu und Glauben hinsichtlich der Zahlung in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Bestellers steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Dienstleistungen oder hergestellten Produkte, welche nicht fertig gestellt wurden oder nicht den Vorgaben entsprechen, den Käufer nicht unangemessen oder nur unwesentlich benachteiligen, zB kleinere Schönheitsfehler.
4. Verpackungsmaterial
Wir nehmen Verpackungsmaterial nur zurück, wenn wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Ausnahmen werden nur akzeptiert, wenn sie in der Auftragsbestätigung erwähnt und beschrieben sind.
5. Gefahrenübergang
5.1. Die Gefahr der Zerstörung oder der Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware für die Lieferung an den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen/-dienstleistungen und auch für Fälle, in welchem wir die Verantwortung für zusätzliche Dienstleistungen übernommen haben, zB Lieferkosten oder Transport- oder Installationsdienstleistungen. Wird der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, geht das Risiko mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer über.
5.2. Sind wir für die Lieferung eines Artikels verantwortlich, oder wurde der Abnahmeprozess vereinbart, geht die Gefahr mit der Abnahme des Artikels auf den Käufer über. Falls die Abnahme verspätet ist, oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, überhaupt nicht stattfindet, geht das Risiko mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft an den Käufer über.
5.3. Sind wir beauftragt eine Hard- oder Software zu installieren, geht das Risiko mit der Inbetriebnahme der Hard- oder Software auf den Besteller über. Die Inbetriebnahme erfolgt bei der ersten Benutzung der Hard- oder Software.
6. Änderungen der Lieferbedingungen
Bis zum Zeitpunkt der Lieferung behalten wir uns das Recht vor, kleine Änderungen insbesondere Verbesserungen (die in der Branche normal sind) der Produkte vorzunehmen, soweit die Interessen des Bestellers dadurch nicht ungebührlich beeinträchtigt werden.
7. Preise
7.1. Unsere Preise sind netto Preise und verstehen sich immer “ab Werk” (EXW, Incoterms 2020), zzgl. Extras nach Aufwand, zzgl. Mehrwertsteuer in der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe. Transportkosten, Zollgebühren, Transportversicherung und andere Lieferkosten, einschließlich der Bereitstellung der festgelegten Sicherheits- und Konformitätsbescheinigung werden vom Käufer übernommen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
7.2. Soweit unsere Lieferanten im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise für Rohstoffe oder auf andere Weise auf das betroffene Produkte bezogene Preise erhöhen, und falls mehr als vier Monate vergehen zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Datum für die Lieferung, oder Erbringung der Dienstleistung, sind wir auch berechtigt, die Preise des Käufers entsprechend zu erhöhen. Diese Preiserhöhung darf jedoch nicht mehr als 25% vom ursprünglich vereinbarten Preis abweichen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Schulden sind mit Erhalt unserer Rechnung fällig. Der Schuldner kommt, auch ohne Mahnung, 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in den Zahlungsverzug. Von diesem Datum an schuldet er Verzugszinsen, insbesondere Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Falls der Kunde mit mehr als 14 Tagen bei der Zahlung eines fälligen Betrags oder Teilbetrags in Rückstand gerät, wird die gesamte ausstehenden Restschuld aus der Geschäftsbeziehung unverzüglich zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt, wenn Schecks des Kunden nicht gedeckt sind, oder Zahlungen gestoppt werden oder bei Zahlungsunfähigkeit, oder einem Vergleichsantrag von Seiten des Kunden. Etwaige Kosten für die Einbringung der nicht bezahlten Beträge werden ausnahmslos dem Schuldner verrechnet.
8.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind eine Anzahlung von 80% des Auftragswertes bei der Auftragsbestätigung und die restlichen 20% vor der Lieferung fällig.
8.3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Schuldner nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen. Wir sind berechtigt, Teilzahlungen für erbrachte Dienstleistungen zu verlangen.
8.4. Unsere Zahlungsansprüche können nur gegen unbestrittene oder gesetzlich festgelegte Ansprüche aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Ausserdem kann der Besteller nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieses sich auf den gleichen Vertrag bezieht.
Die Abtretung uns geschuldeter Forderungen durch den Käufer ist ausgeschlossen.
10. Zugelassener Verwendungszweck der Software (Kauf/Lizenz)
10.1. Software Lizenz für den Käufer – Sofern nicht anders vereinbart, ersteht der Käufer bei Erhalt und Zahlung der Vertragssoftware eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, unbefristete Lizenz, welche die allgemeine Nutzung des Programms für eine Anzahl im Liefervertrag definierten Anwendungen erlaubt, wobei die einzelnen Anwendungen entweder in einem temporären oder permanenten Speicher aufbewahrt werden. Die Erstellung einer Kopie aus Sicherheitsgründen ist erlaubt. Jegliche Abtretung dieses Nutznießer-Rechts, oder die Gewährung einer Unterlizenz bedarf unserer bauseitig vorab eingeholten, schriftlichen Genehmigung. Unabhängig von dieser Anforderung ist jegliche weitere Verfügung über Lizenzen für die bereits auf von uns veräußerter Hardware installierte Software gleichzeitig nur zusammen mit der Veräußerung der Hardware erlaubt. Wenn Teile des gelieferten Programms für den jeweiligen Käufer maßgeschneidert wurden, erwirbt er ein exklusives, nicht übertragbares Recht auf diese Teile (im Detail in unserer Auftragsbestätigung beschrieben) für die Verwendung der Anzahl Anwendungen, die im entsprechenden Liefervertrag definiert wurden. Es besteht kein Anspruch zur Übertragung des Quellcodes.
Wir verweigern die Genehmigung für die Übertragung von exklusiven und nicht exklusiven Nutznießer-Rechts auf die gelieferte Software an Dritte nur, wenn es schwerwiegende Gründe dafür gibt. Im Falle einer Zustimmung hat der Besteller alle Kopien der Software und die gesamte Dokumentation an den neuen Käufer zu übertragen und muss letzteren dazu verpflichten diese Geschäftsbedingungen einzuhalten. Falls der Besteller diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, wird eine Geldstrafe von € 15000,- (fünfzehntausend) für Vertragsverletzung für jeden Verstoß zur Zahlung fällig.
Der Besteller darf die Software und die dazugehörige Dokumentation nur in der vorgeschriebenen Weise verwenden. Wir sind nicht für Mangelfolgeschäden haftbar, welche sich aus Verstößen gegen diese Bestimmung durch den Besteller ergeben. Der Besteller verpflichtet sich, Dritten gegenüber ohne unsere vorherige Zustimmung keinen Zugriff auf die Software oder Dokumentation zu gewähren, weder für die Benutzung noch zu Informationszwecken. Falls der Besteller diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, wird eine Geldstrafe von € 15000,- (fünfzehntausend) für Vertragsverletzung für jeden Verstoß zur Zahlung fällig.
Der Besteller ist nicht befugt, die gelieferte Software zu dekompilieren, oder zerlegen oder allgemein auf irgendeine andere Weise in andere Codeformen umzuwandeln. Dies gilt auch für die für den einzelnen Käufer maßgeschneiderten Teile der Software. Falls der Besteller diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, wird eine Geldstrafe von € 15000,- (fünfzehntausend) für Vertragsverletzung für jeden Verstoß zur Zahlung fällig.
11. Eigentumsvorbehalt
Grundprinzipien
11.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren (einschließlich Software) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Falls der Besteller zum Zeitpunkt der Lieferung, außer den aus dem Kaufvertrag hervorgehenden Forderungen weitere Forderungen schuldet, behalten wir uns das Eigentum an den uns gelieferten Waren vor, bis sämtliche, oben detaillierte Forderungen bezahlt sind (ausgedehnter Eigentumsvorbehalt). Bei der Lieferung von Software behalten wir uns nicht nur das Eigentum darauf vor, sondern auch das ausschließliche Nutznießer-Recht auf die Software, bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen aus dem Kaufvertrag, oder jeglicher anderen Forderungen, die zum Zeitpunkt der Lieferung noch offen sind.
11.2. Der Besteller darf weder die gelieferten Produkte, oder die Nutznießer-Rechte auf die gelieferte Software verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller muss uns bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Zugriffen Dritter unverzüglich informieren.
12. Haftung
12.1. Es sei denn uns trifft Vorsatz, übernehmen wir keine Gewähr für Mängel in der von uns gelieferten Ware, welche entweder den Auswirkungen der Bedingungen am Standort oder der Installation auf dem Gelände des Bestellers oder Ereignissen höherer Gewalt zuzuschreiben sind, insbesondere Mängel oder Schäden verursacht durch Hitze, starke elektromagnetische Felder, Feuchtigkeit, Staub, Feuer, Blitzschlag, Wasserschaden, Vandalismus, oder statische Elektrizität, oder Mängel, die durch eine nicht stabilisierte Spannungsversorgung entstehen.
Außer unserer Haftung für Mängel, übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die nicht durch uns entstehen und nicht durch uns verschuldet sind, insbesondere Schäden, welche fehlerhaften Informationsträgern, falscher Inbetriebnahme durch den Besteller, parallel betriebener Software, Viren, von uns nicht schriftlich genehmigten Verbesserungen, Umbauten oder Wartungsarbeiten, fehlerhafter Bedienung, oder Eingriffen durch den Besteller oder Dritte in die Software oder ähnlichem zuzuschreiben sind.
Beim heutigen Stand der Technik können Mängel in den Applikationen und Programmen nicht unter sämtlichen Betriebsbedingungen ausgeschlossen werden. Dementsprechend übernehmen wir nur die Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Apps und Programme zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von jeglichen Mängeln sind, welche die Tauglichkeit zur vorgesehenen Verwendung erheblich einschränken oder aufheben könnten. Die von uns gelieferten Apps und Programmen können deshalb im Sinne der Leistungsbeschreibung oder in der Spezifikation beschriebenen Vereinbarung verwendet werden.
12.2. Falls der Besteller einen mangelhaften Artikel trotz Kenntnis des Mangels annimmt, ist er nur zur Nachbesserung oder Ersatz, Rücktritt vom Vertrag, einer Preisreduktion oder Schadenersatz berechtigt, falls er sich diese Rechte in Bezug auf den Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme vorbehält.
12.3. Es besteht keine Gewähr für Material- und Rechtsmängel in Bezug auf die Veräußerung gebrauchter Artikel.
13. Montage
13.1. Der Besteller ist für Ausgrabungen, Fundamente, Bauarbeiten, Versorgung mit Elektrizität und Netzwerk, Gerüstebau, Putz- und Anstricharbeiten sowie alle anderen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich dem Erwerb der nötigen Baumaterialien auf eigene Kosten und der rechtzeitigen Bereitstellung dieser durch Fachpersonal verantwortlich. Falls der Besteller beschließt, eigene Konstruktionen oder spezielle Standorte zu entwickeln und zu produzieren, übernehmen wir keinerlei Gewähr für Schäden, die aus der Verwendung dieser Konstruktionen entstehen. Für bauseitig zu erledigende Arbeiten, wie Fundamentarbeiten, das Einbetonieren von Ankerkörben, das Bohren und/oder Einkleben von Gewindestangen (Wand-, oder Deckenmontagen, oder freistehende Montagen, sowie die Bereitstellung fertiger Zuleitungen (Strom, Netzwerk, HDMI, etc. – jeweils nach Absprache, oder auch bauseitige Bereitstellung von SIM-Karten), fordert Pro Infosystems die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erledigung durch Fachpersonal ein.
Im Fall des Zuwiderhandelns wird der Mehraufwand (Material, Stunden, Diäten, Reisekosten) in Rechnung gestellt.
13.2. Der Besteller hat alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um unser Eigentum und unser Montagepersonal auf der Baustelle zu schützen. Der Besteller muss unserem Personal, oder unseren Erfüllungsgehilfen Instruktionen bezüglich jeglicher allfällig vorhandener Sicherheitsrisiken und den betrieblichen Sicherheitsbestimmungen erteilen.
13.3. Vor Beginn der Montagearbeiten muss uns der Käufer alle erforderlichen Informationen über die Position verborgener Elektrokabel, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlichen Installationen zur Verfügung stellen.
13.4. Falls die Installationsarbeiten, die Montage oder die Inbetriebnahme sich durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Verkäufers verzögern, so hat der Käufer alle Kosten für Wartezeit und zusätzliche Reisen des Installations- oder unseres Montagepersonals zu tragen. Die weiteren in Artikel 3 enthaltenen Bestimmungen (Waren / Dienstleistungen) bleiben davon unberührt.
13.5. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände. Liegt eine uns vorzuwerfende Pflichtverletzung vor, nehmen wir bei fristgerechter Rüge nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Artikels (Reparatur oder Ersatz) vor. Falls die Nachbesserung des Mangels zweimal versucht wurde oder einmal ein mangelfreier Artikel nachgeliefert wurde, ohne dass der vorhandene Mangel beseitigt werden konnte, kann der Käufer eine Herabsetzung des Erwerbspreises verlangen, oder nach einer angemessenen Nachfrist, anstatt der Mängelbeseitigung oder Lieferung eines mängelfreien Artikels, vom Vertrag mit uns zurücktreten.
13.6. Wir übernehmen keine Haftung für die Arbeit unserer Installateure oder Montagepersonals oder Erfüllungsgehilfen, wenn diese Arbeit nicht direkt mit der von uns gelieferten Ware in Verbindung steht und die Installation vom Käufer veranlasst wurde.
13.7. Die Abfälle, die bei Wartungsarbeiten und anderen Dienstleistungen entstehen, müssen vom Käufer und auf seine Kosten beseitigt werden.
13.8. Der Auftraggeber stellt vor Ort Transport-, Hebe- und Tragegeräte bzw. entsprechende Fahrzeuge und die jeweiligen Fahrer*innen/Bedienpersonal für Pro Infosystems kostenlos zur Verfügung und verteilt die erhaltene Ware vom Abladeort zum Montagestandort selbst.
14. Gesetze und Bestimmungen
Der Käufer ist für die Gesetze und Bestimmungen verantwortlich, die innerhalb seiner Gemeinde und/oder Staat für technische Installationen gelten. Falls nötig, muss sich der Käufer um den Antrag für die offizielle Genehmigung kümmern. Pro Infosystems lehnt jegliche Ansprüche aus fehlenden Genehmigungen oder durch den Käufer verletzten Regeln und Bestimmungen ab.
15. Produkthaftung
Gelten, im Vergleich zu österreichischem Gesetz, andere (insbesondere strengere) Produkthaftungs- oder Produktsicherheitsbestimmungen in den Ländern, in welchen der Käufer unsere Produkte verwenden möchte, muss er uns bei Auftragserteilung darauf hinweisen. In solchen Fällen sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Käufer diese Offenlegung unterlässt, können wir innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der entsprechenden Rechtslage vom Vertrag zurücktreten. In letzterem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die in einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Österreich über unsere vertraglichen Verpflichtungen hinausgehen würden. Dies gilt, auch wenn wir uns and den Vertrag halten.
16. Urheberrechte
Alle Eigentums- und Urheberrechte für die von uns zur Verfügung gestellten schriftlichen Dokumente (zB Kostenschätzungen, Zeichnungen, Präsentationen, Illustrationen, Skizzen, Entwürfe) bleiben uns vorbehalten.
Unterlagen, Firmenlogos oder andere bildliche Darstellungen und/oder Texte dürfen durch Dritte ohne unsere schriftliche und unterschriebene Zustimmung weder verwendet, noch in Umlauf gebracht, noch vervielfältigt werden. Der Käufer hat diese Dokumente als vertraulich zu behandeln und seinen Angestellten, sowie gegebenenfalls seinen Untermietern die gleiche Verpflichtung aufzuerlegen.
17. Abnahme
17.1. Falls wir dazu verpflichtet sind, Arbeiten im Rahmen einer entsprechenden Bestellung durchzuführen, oder wurde die Abnahme unserer Dienstleistung anderweitig vereinbart, ist der Käufer dazu verpflichtet, schriftlich zu bestätigen, dass unsere vertraglich vereinbarten Dienstleistungen gemäss der entsprechenden Fertigstellungsanzeige unseres Unternehmens geliefert wurden. Unsere Dienstleistung gilt als abgenommen, sobald sie in Betrieb genommen wurde.
17.2. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gilt unsere Dienstleistung nach Ablauf von sieben (7) Kalendertagen nach Mitteilung der Fertigstellung als abgenommen. Wenn der Käufer sich nicht das Recht vorbehalten hat, einen spezifischen Mangel schriftlich geltend zu machen, erlischt unsere Haftung für sichtbare Mängel, sobald die Abnahme erfolgt ist. Ohne Rücksicht auf einen derartigen Vorbehalt bleibt die Vergütung in vollem Umfange fällig.
17.3. Auf unseren Wunsch müssen auch Teilabnahmen vorgenommen werden. Die vorstehenden Bedingungen gelten analog.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien erwachsenden Verbindlichkeiten wird Innsbruck vereinbart, vorausgesetzt dass der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat, oder das zuständiger Gericht des Bestellers im Ausland ist.
18.2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingen oder sonstigen Vereinbarungen nicht berührt.
18.3. Die vertraglichen und anderen rechtlichen Beziehungen mit unseren Kunden unterstehen dem österreichischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.